§ 116a GehG Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDurch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 61a gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß Paragraph 61 a, gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 2001 treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 6, § 4 und § 11 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 4 und Paragraph 11, der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,,
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990,Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990,,
    3. 3.Ziffer 3§ 2 Z 1, 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990.Paragraph 2, Ziffer eins,, 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990,.
    Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß § 61b Abs. 3 zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 61a und 61b sind auf:Die Absatz eins und 2 sowie die Paragraphen 61 a und 61b sind auf:
    1. 1.Ziffer einsLandeslehrer abweichend von § 106 LDG 1984,Landeslehrer abweichend von Paragraph 106, LDG 1984,
    2. 2.Ziffer 2Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von § 114 LLDG 1985,Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von Paragraph 114, LLDG 1985,
    3. 3.Ziffer 3Landesvertragslehrer abweichend von § 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,Landesvertragslehrer abweichend von Paragraph 2, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172,
    4. 4.Ziffer 4Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969,Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,,
    nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den §§ 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den Paragraphen 61 c und 61e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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