§ 112j GehG Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 2 oder Belohnungen nach Abs. 3 gewährt werden.

(2) Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfasst einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.

(3) An Stelle oder neben der im Abs. 2 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können insbesondere darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 2 angeführte Untergrenze anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 112j GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112j GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 112j GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 112j GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 112j GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 112i GehG
§ 112k GehG