§ 138 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024
§ 138.Paragraph 138,

Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
  2. 2.Ziffer 2für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen undfür Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII in Betracht kommen und
  3. 3.Ziffer 3das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2
    1. a)Litera ain der Gehaltsstufe 20 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 375,6 € sowie
    2. b)Litera bin der Gehaltsstufe 21 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 457,4 € beträgt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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