(1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehört, zum Beamten des Exekutivdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
1. | der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder | |||||||||
2. | der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder | |||||||||
3. | einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere | |||||||||
angehört, so ist auf sie § 146 (allenfalls in Verbindung mit § 147) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet. |
(2) § 137 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
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