Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsWird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehört, zum Beamten des Exekutivdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
1.Ziffer einsder Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
2.Ziffer 2der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
3.Ziffer 3einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie § 146 (allenfalls in Verbindung mit § 147) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.angehört, so ist auf sie Paragraph 146, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 147,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.
(2)Absatz 2§ 137 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 137, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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