§ 12b GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte

1.

in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

1.

die Verwendungszulage,

2.

die Funktionszulage,

3.

die Dienstzulagen nach den §§ 49a, 105 und 160 und

4.

die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 RStDG.

(4) Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

(5) Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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