§ 12b GehG Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der BeamteAbweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
    1. 1.Ziffer einsin eine andere Besoldungsgruppe oder
    2. 2.Ziffer 2in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendungszulage,
    2. 2.Ziffer 2die Funktionszulage,
    3. 3.Ziffer 3die Dienstzulagen nach den §§ 49a, 105 und 160 unddie Dienstzulagen nach den Paragraphen 49 a,, 105 und 160 und
    4. 4.Ziffer 4die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 RStDG.die Dienstzulagen nach den Paragraphen 68 und 169 RStDG.
  4. (4)Absatz 4Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
  5. (5)Absatz 5Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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