Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsWird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
(2)Absatz 2In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 38 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des § 138 Abs. 5 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 138, Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979 zutreffen.
(3)Absatz 3Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den §§ 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den Paragraphen 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(4)Absatz 4Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 oder die Ergänzungszulage nach § 36b oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 7, oder die Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
(5)Absatz 5Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Allgemeinen Verwaltungsdienst angehört.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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