§ 92 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und M ZO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

 

Euro

1

167,7

183,9

153,9

89,3

2

212,3

162,2

145,8

95,9

3

240,5

193,2

150,1

101,4

4

287,9

222,8

152,7

108,2

5

345,9

262,1

159,5

113,4

6

403,9

317,5

185,2

120,3

7

452,8

375,7

222,8

128,5

8

474,3

433,8

255,5

136,3

9

509,4

463,5

305,3

143,3

10

582,4

485,1

374,2

151,5

11

631,1

548,6

414,7

159,5

12

671,6

609,5

435,1

--

13

740,5

--

476,9

--

14

803,8

--

505,4

--

15

863,5

--

513,4

--

16

913,5

--

524,0

--

17

925,6

--

537,8

--

18

--

--

597,3

--

19

--

--

649,9

--

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.
  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

 

Euro

1

206,6

183,9

143,3

91,9

2

228,3

153,9

150,1

98,7

3

274,2

206,6

150,1

103,9

4

331,1

228,3

156,8

110,9

5

390,5

274,2

163,5

117,4

6

447,2

331,1

206,6

124,4

7

469,0

390,5

238,9

132,4

8

490,4

447,2

270,3

140,7

9

567,5

469,0

339,1

147,2

10

624,2

490,4

408,0

155,3

11

655,4

567,5

421,5

163,5

12

724,3

624,2

450,0

163,5

13

789,0

--

502,6

--

14

848,6

--

508,0

--

15

909,3

--

518,8

--

16

925,6

--

531,1

--

17

925,6

--

544,3

--

18

--

--

649,9

--

19

--

--

649,9

--

  1. (2)Absatz 2Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Militärperson.
    1. 1.Ziffer einsdie Militärperson
      1. a)Litera afür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oderfür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 94 a, ausübt oder
      2. b)Litera bim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
    2. 2.Ziffer 2diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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