Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsWird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
(3)Absatz 3Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied
1.Ziffer einsvon den Verwendungsgruppen A 2 und A 3 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,
2.Ziffer 2von den Verwendungsgruppen A 4 bis A 7 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.
(4)Absatz 4Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Absatz 3, ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.
(5)Absatz 5Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe des Beamten, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
(5a)Absatz 5 aEin Anspruch auf Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 7, schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 7 und wird er gemäß Absatz eins, auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Absatz eins bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.
(6)Absatz 6Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach § 34 nicht übersteigen, die dem Beamten im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, nicht übersteigen, die dem Beamten im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.
(7)Absatz 7Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(8)Absatz 8Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(9)Absatz 9Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979 berücksichtigt worden ist.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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