Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1.Ziffer einsder Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2.Ziffer 2über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3.Ziffer 3er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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