Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1. | der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird, | |||||||||
2. | über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder | |||||||||
3. | er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. | |||||||||
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen. |
0 Kommentare zu § 13 GehG