(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)
(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)
(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung
1. | des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75a BDG 1979 und | |||||||||
2. | der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56a der Bundesforste-Dienstordnung 1986. |
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)
(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)
(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)
(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)
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