§ 156 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1.

der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder

2.

der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3.

einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

angehört, so ist auf sie § 154 (allenfalls in Verbindung mit § 155) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet

(2) § 137 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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