§ 60a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsLehrern (Erziehern), die
    1. 1.Ziffer einsim vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
    2. 2.Ziffer 2neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
    als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Erzieherzulage beträgt:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

620,2

681,1

785,1

887,7

990,3

L 2a

554,0

598,6

678,3

774,1

871,6

L 2b

450,0

514,9

584,8

605,3

642,0

L 3

395,9

414,7

452,8

493,1

534,9

  1. (3)Absatz 3Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
    1. 1.Ziffer eins1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. 2.Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
    1. 1.Ziffer einsein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
    2. 2.Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
    1. 1.Ziffer eins0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. 2.Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
    1. 1.Ziffer eins0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. 2.Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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