§ 63a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ...............................................

12,1

Promille

in den Verwendungsgruppen L 2 ...............................................................

9,8

Promille und

in der Verwendungsgruppe L 3 ..................................................................

6,3

Promille

des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1.

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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