§ 48a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:Das Gehalt des Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) beträgt:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

3 350,4

2

3 451,0

3

3 717,6

4

4 351,6

5

4 600,0

6

4 848,0

7

5 097,3

8

5 345,5

9

5 594,6

10

5 842,7

11

6 092,3

12

6 340,2

13

6 601,7

14

6 911,4

15

7 255,9

16

7 601,8

17

7 860,8

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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