Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach § 66 zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt. Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß Paragraph 226, Absatz 2, BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach Paragraph 66, zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß Paragraph 65, gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß Paragraph 67, gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß Paragraph 66, ihr oder sein gemäß Paragraph 164, gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß Paragraph 165, gebührenden Vergütung) übersteigt.
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