§ 167 GehG Leitung einer Bildungsregion

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach § 66 zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 167 GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 167 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 167 GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 167 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 167 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 166 GehG
§ 168 GehG