Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach § 66 zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt.
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