§ 98 GehG Truppendienstzulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange sie im Truppendienst verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
    eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Truppendienstzulage beträgt
    1. 1.Ziffer eins139,4 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,
    2. 2.Ziffer 271,6 € in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO, und M ZCh.
  3. (3)Absatz 3Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages.
  4. (4)Absatz 4Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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