Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsGrundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.
(2)Absatz 2Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
(3)Absatz 3Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die ZeitDie Höhe der nach Absatz eins, oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
1.Ziffer einsvom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 undvom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4, und
2.Ziffer 2vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a undvom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4 und 4a und
3.Ziffer 3ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6
vorgesehene Wertsicherung.
(4)Absatz 4Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.Waren auf einen Beamten die Absatz eins, oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach Paragraph 24 a, neu zu bemessen bzw. zu bemessen.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 112c GehG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112c GehG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 112c GehG