§ 169d GehG Gruppenüberleitung

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
    1. 1.Ziffer einsjene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
    2. 2.Ziffer 2die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
    3. 3.Ziffer 3die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
    4. 4.Ziffer 4die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
    5. 5.Ziffer 5die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
    6. 6.Ziffer 6die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
    7. 7.Ziffer 7die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
    8. 8.Ziffer 8die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
    9. 9.Ziffer 9die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
    10. 10.Ziffer 10die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Fernmeldebehörde,
    11. 11.Ziffer 11die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
    12. 12.Ziffer 12die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
    Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach Paragraph 169 c, in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.
  2. (1a)Absatz eins aBei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Abs. 1 geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:Bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Absatz eins, geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 12, um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach § 28 Abs. 1A 1 nach Paragraph 28, Absatz eins,

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach § 28 Abs. 3A 1 nach Paragraph 28, Absatz 3,

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO

M ZUO bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

  1. (1b)Absatz eins bDer Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 nach Abs. 1a gewahrt wird, gebührt mit dieser Vorrückung eine einmalige Wahrungsabgeltung im Ausmaß des Vierundzwanzigfachen des Abgeltungsbetrags. Der Abgeltungsbetrag ist jener Betrag, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 den Überleitungsbetrag im Überleitungsmonat übersteigt. Die Wahrungsabgeltung vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Ablauf des Überleitungsmonats und der Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 vergangen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Bei einer Teilbeschäftigung gebührt die Wahrungsabgeltung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anteilig.Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 nach Absatz eins a, gewahrt wird, gebührt mit dieser Vorrückung eine einmalige Wahrungsabgeltung im Ausmaß des Vierundzwanzigfachen des Abgeltungsbetrags. Der Abgeltungsbetrag ist jener Betrag, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, den Überleitungsbetrag im Überleitungsmonat übersteigt. Die Wahrungsabgeltung vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Ablauf des Überleitungsmonats und der Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 vergangen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Bei einer Teilbeschäftigung gebührt die Wahrungsabgeltung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anteilig.
    1. 1.Ziffer einseiner Beamtin oder eines Beamten einer Dienstklasse,
    2. 2.Ziffer 2einer Beamtin oder eines Beamten des Schulaufsichtsdiensts (Verwendungsgruppen S 1 und S 2), oder
    3. 3.Ziffer 3einer Bundeslehrerin oder eines Bundeslehrers bei ausschließlicher Verwendung als Fachinspektorin oder Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2)
    ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (§§ 254, 262, 269, 275 BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgebend, das sich nach § 169c ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (Paragraphen 254,, 262, 269, 275 BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgebend, das sich nach Paragraph 169 c, ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
    1. 1.Ziffer einsder Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,
    unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c. Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 175 Abs. 79 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c, Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von Paragraph 175, Absatz 79, bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.
    1. 1.Ziffer einsdas Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder
    3. 3.Ziffer 3den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe, besonderen Zulagenstufe nach § 105 Abs. 1 Z 2 oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe, besonderen Zulagenstufe nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2, oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,
    bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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