Verwendungsgruppe | Voraussetzung für Wahrung | Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 |
A 1 nach § 28 Abs. 1A 1 nach Paragraph 28, Absatz eins, M BO 1 und M ZO 1 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
A 1 nach § 28 Abs. 3A 1 nach Paragraph 28, Absatz 3, M BO 2 und M ZO 2 L 1 und PH 2 K 1 und K 2 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
L 2a und PH 3 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
A 2 M ZO 3 L 2b 1 K 3 und K 4 | keine | spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
A 3 bis A 7 Exekutivdienst M BUO M ZUO bis M Z Ch K 5 und K 6 | keine | spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin |
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