§ 169d GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

1.

jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

2.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

3.

die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,

4.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

5.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,

6.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

7.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

8.

die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

9.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

10.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Fernmeldebehörde,

11.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

12.

die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.

(1a) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Abs. 1 geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach § 28 Abs. 1

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach § 28 Abs. 3

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO

M ZUO bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

(1b) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 nach Abs. 1a gewahrt wird, gebührt mit dieser Vorrückung eine einmalige Wahrungsabgeltung im Ausmaß des Vierundzwanzigfachen des Abgeltungsbetrags. Der Abgeltungsbetrag ist jener Betrag, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 den Überleitungsbetrag im Überleitungsmonat übersteigt. Die Wahrungsabgeltung vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Ablauf des Überleitungsmonats und der Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 vergangen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Bei einer Teilbeschäftigung gebührt die Wahrungsabgeltung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anteilig.

(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.

(3) Bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 1 mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das entsprechend ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung

1.

einer Beamtin oder eines Beamten einer Dienstklasse,

2.

einer Beamtin oder eines Beamten des Schulaufsichtsdiensts (Verwendungsgruppen S 1 und S 2), oder

3.

einer Bundeslehrerin oder eines Bundeslehrers bei ausschließlicher Verwendung als Fachinspektorin oder Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2)

ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (§§ 254, 262, 269, 275 BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgebend, das sich nach § 169c ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 11. Februar 2015

1.

der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder

2.

wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,

unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c. Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 175 Abs. 79 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.

(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(7) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für

1.

das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

2.

den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder

3.

den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe, besonderen Zulagenstufe nach § 105 Abs. 1 Z 2 oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

(8) Die sich aufgrund der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11 VBG.

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernennung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Als Zeitpunkt der Vorrückung in die Zielstufe ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergibt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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