Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.
(2)Absatz 2Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
dreidreiJahrendas Zweifache
sechssechsJahrendas Dreifache
neunneunJahrendas Vierfache
(3)Absatz 3Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 MonatenDie Abfertigung nach Absatz 2, gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten
1.Ziffer einsnach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden undnach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und
2.Ziffer 2kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(4)Absatz 4Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5)Absatz 5Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind anzuwenden.Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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