Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDer Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1: 113,4 €,
2.Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen: 56,6 €.
Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
(3)Absatz 3Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden.Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden.
(4)Absatz 4Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (§ 200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (Paragraph 200 f, BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
(5)Absatz 5Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 200l Abs. 4 BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 200 e, Absatz 3, BDG 1979 wahrzunehmen haben sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß Paragraph 200 l, Absatz 4, BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
(5a)Absatz 5 aTritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.Tritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Absatz eins,, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.
(6)Absatz 6Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(7)Absatz 7Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 200l Abs. 6 BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 200 l, Absatz 6, BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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