Artikel VI
(Anm.: Bis 31. 12. 1998: Zu § 42, BGBl. Nr. 54/1956,
Ab 1. 1. 1999: Zu § 156b, BGBl. Nr. 54/1956)
(1) Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des § 26 des Richterdienstgesetzes als erfüllt.
(2) Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.
(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 17 des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.
(5) Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.
(6) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.
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