Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsHat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 134 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch VII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 134, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch VII der Verwendungsgruppe A länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.
(2)Absatz 2Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 134 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein Jahr.Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch VI der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch fünf zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 134, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch VI der Verwendungsgruppe B länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein Jahr.
(3)Absatz 3Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 134, in der Dienstklasse römisch VIII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch VIII der Verwendungsgruppe A ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.
(4)Absatz 4Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 134, in der Dienstklasse römisch VII der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch VII der Verwendungsgruppe B ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(5)Absatz 5Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 oder § 135 in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um dreieinhalb Jahre zu verbessern.Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 134, oder Paragraph 135, in der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um dreieinhalb Jahre zu verbessern.
(6)Absatz 6War der Beamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach § 134 oder nach § 135 dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Beamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.War der Beamte nach seiner Beförderung in eine in den Absatz 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach Paragraph 134, oder nach Paragraph 135, dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Absatz 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Beamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
(7)Absatz 7Ist ein als Facharzt verwendeter Beamter der Verwendungsgruppe A 1 vor seiner Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe A verspätet in die Dienstklasse V befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse V ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die der Beamte in der Folge rascher befördert worden ist als Beamte auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.Ist ein als Facharzt verwendeter Beamter der Verwendungsgruppe A 1 vor seiner Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe A verspätet in die Dienstklasse römisch fünf befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die der Beamte in der Folge rascher befördert worden ist als Beamte auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.
(8)Absatz 8Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Beamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 7 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.Bei der Anwendung der Absatz eins bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Beamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Absatz eins bis 7 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.
(9)Absatz 9Maßnahmen nach Abs. 1, nach Abs. 2, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und nach Abs. 7 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.Maßnahmen nach Absatz eins,, nach Absatz 2,, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und nach Absatz 7, sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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