§ 152 GehG Truppendienstzulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange er im Truppendienst verwendet wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
    eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 139,4 €.
  2. (2)Absatz 2Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz eins, genannten Betrages.
  3. (3)Absatz 3Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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