Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
1.Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Ausmaß,
2.Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 98,7 €,
3.Ziffer 3als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 267,5 €,als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 267,5 €,
4.Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 423,0 €,
5.Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 324,4 € und
6.Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 240,5 €.
(3)Absatz 3§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Militärpersonen anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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