§ 12h GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen

1.

dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und

2.

dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.

Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Z 1 als auch bei demjenigen gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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