Art. 3 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.

(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:

1.

in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),

2.

dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,

3.

durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder

4.

in einem Eurobetrag.

(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.

(6) Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(7) Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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