Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Es sind anzuwenden:
1.
§ 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
2.
§ 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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