§ 139 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Es sind anzuwenden:

1.

§ 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

2.

§ 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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