Art. 10 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Zu den §§ 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. IX Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 12a Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.Anmerkung, Zu den Paragraphen 55,, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. römisch fünf Absatz 2, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. römisch IX Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 12 a, Absatz 9, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Art. V der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.Anmerkung, Zu Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Art. römisch fünf der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. römisch IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zur Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.08.2002
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