§ 40c GehG (Gehaltsgesetz 1956), Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt - JUSLINE Österreich
§ 40c GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.
(2)Absatz 2Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
2.Ziffer 2§ 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dassParagraph 15, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
a)Litera aan die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt undan die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben tritt und
b)Litera bZeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 genannten Zeiträume zu behandeln sind.Zeiträume einer Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in Paragraph 15, Absatz 5, genannten Zeiträume zu behandeln sind.
(3)Absatz 3Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall und Einstellung der Vergütung nach Absatz eins, werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem BeamtenDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 oder
2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3.Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, 2 oder 3 gilt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(6)Absatz 6Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Absatz eins, nur auf Antrag.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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