Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsWerden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die
1.Ziffer einsmindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder
2.Ziffer 2in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens
a)Litera a20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder
b)Litera b50 Bedienstete
dieser Dienststelle(n) betroffen sind,
gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wennDer Anspruch auf den Fortbezug nach Absatz eins, endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn
1.Ziffer einsder Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oderder Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Absatz eins, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
2.Ziffer 2der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1 inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oderder Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Absatz eins, inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder
3.Ziffer 3der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt, oder
4.Ziffer 4der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß § 141 oder § 145d oder § 152b BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß Paragraph 141, oder Paragraph 145 d, oder Paragraph 152 b, BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.
(3)Absatz 3Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2 Z 3 ist, daßVoraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 2, Ziffer 3, ist, daß
1.Ziffer einsdie ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber jener Funktionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist,die ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber jener Funktionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der der Beamte gemäß Absatz eins, abberufen worden ist,
2.Ziffer 2der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
3.Ziffer 3der Dienstort, in dem sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz befindet, vom bisherigen Dienstort nicht weiter als 50 km entfernt ist.
(4)Absatz 4Eine Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. In diesem Fall sind die §§ 36, 77 oder 94 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Eine Ergänzungszulage nach den Paragraphen 36,, 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Absatz eins bis 3. In diesem Fall sind die Paragraphen 36,, 77 oder 94 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1.Ziffer einsAn die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß § 36 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3.An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz eins, tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Absatz eins bis 3.
2.Ziffer 2Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als „bisherige Funktion“ heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist.Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als „bisherige Funktion“ heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Absatz eins, abberufen worden ist.
3.Ziffer 3Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn
a)Litera ader Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 1 geendet hat oderder Anspruch auf Fortzahlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, geendet hat oder
b)Litera bder Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 3 in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Abs. 1 zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Absatz eins, zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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