§ 133a GehG (Gehaltsgesetz 1956), Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt - JUSLINE Österreich
§ 133a GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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