§ 7 W-BrandSchV Verbote

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

 (1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist durch gut sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.

(2) Als „Verwenden“ im Sinn des Abs. 1 gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das Befördern innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

 (1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist durch gut sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.

(2) Als „Verwenden“ im Sinn des Abs. 1 gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das Befördern innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten