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Für die HaushaltsführungDem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäßfallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Für die HaushaltsführungDem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäßfallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985