§ 10 V-BSG

Bäuerliches Siedlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

Behörde im Sinne der Abschnitte 2 bis 4dieses Gesetzes ist die AgrarbezirksbehördeLandesregierung.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 31/2015, 2/2017

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.03.2017

Behörde im Sinne der Abschnitte 2 bis 4dieses Gesetzes ist die AgrarbezirksbehördeLandesregierung.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 31/2015, 2/2017

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