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(2) Der Fachbereichsleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang im Fachbereich zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Fachbereich übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne Bedienstete des Fachbereiches mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Fachbereichsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.
(3) Der Fachbereichsleiter ist der Vorgesetzte aller seinem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
(2) Der Fachbereichsleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang im Fachbereich zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Fachbereich übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne Bedienstete des Fachbereiches mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Fachbereichsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.
(3) Der Fachbereichsleiter ist der Vorgesetzte aller seinem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000