§ 2 Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1985 bis 31.12.9999

Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand für die Errichtung des Krankenhauses und Altersheimes haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Au

4753,0 %

Gemeinde DamülsDamü1s

86,5 %

Gemeinde Schnepfau

126,5 %

Gemeinde Schoppernau

2227,0 %

Gemeinde Schröcken

74,0 %

Gemeinde Warth

43,0 %

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Stand vor dem 11.10.1985

In Kraft vom 19.09.1967 bis 11.10.1985

Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand für die Errichtung des Krankenhauses und Altersheimes haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Au

4753,0 %

Gemeinde DamülsDamü1s

86,5 %

Gemeinde Schnepfau

126,5 %

Gemeinde Schoppernau

2227,0 %

Gemeinde Schröcken

74,0 %

Gemeinde Warth

43,0 %

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten