§ 22 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1973 bis 31.12.9999

(1) Zur Konstituierung hat der Präsident den Ausschuss einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.

(2) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann sowie einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Bei der Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter ist auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen angemessen Bedacht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1973 bis 31.12.9999

(1) Zur Konstituierung hat der Präsident den Ausschuss einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.

(2) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann sowie einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Bei der Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter ist auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen angemessen Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten