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(1) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) hat der Landtag Ausschüsse zu bestellen. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Gattungen von Geschäften oder als besondere Ausschüsse zur Vorberatung einzelner Geschäfte bestellt werden.
(2) Zur Vorberatung des Jahresberichtes des Landesvolksanwaltes und zur Beratung der von diesem in Abständen von jeweils vier Monaten zu erstattenden Berichte über die an ihn herangetragenen Beschwerden und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfungsverfahren ist ein VolksanwaltsausschußVolksanwaltsausschuss zu bestellen.
(3) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) in Angelegenheiten der europäischen Integration und, soweit der Landtag dazu ermächtigt hat, zur Äußerung von Standpunkten nach Art. 55 Abs. 2 und 4 der Landesverfassung hat der Landtag einen EuropaausschußEuropaausschuss zu bestellen.
(4) Die Ausschüsse haben im Rahmen des ihnen vom Landtag zugewiesenen Wirkungsbereiches auch das Recht, Anträge auf Erlassung von Gesetzen und auf Fassung sonstiger Beschlüsse zu stellen sowie auf Ersuchen der Landesregierung zu Fragen der Landesverwaltung gutachtlichegutächtliche Äußerungen zu erstatten.
(5) Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist in jedem Fall durch LandtagsbeschlußLandtagsbeschluss festzulegen.
(6) Für Untersuchungsausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 55b.
(1) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) hat der Landtag Ausschüsse zu bestellen. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Gattungen von Geschäften oder als besondere Ausschüsse zur Vorberatung einzelner Geschäfte bestellt werden.
(2) Zur Vorberatung des Jahresberichtes des Landesvolksanwaltes und zur Beratung der von diesem in Abständen von jeweils vier Monaten zu erstattenden Berichte über die an ihn herangetragenen Beschwerden und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfungsverfahren ist ein VolksanwaltsausschußVolksanwaltsausschuss zu bestellen.
(3) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) in Angelegenheiten der europäischen Integration und, soweit der Landtag dazu ermächtigt hat, zur Äußerung von Standpunkten nach Art. 55 Abs. 2 und 4 der Landesverfassung hat der Landtag einen EuropaausschußEuropaausschuss zu bestellen.
(4) Die Ausschüsse haben im Rahmen des ihnen vom Landtag zugewiesenen Wirkungsbereiches auch das Recht, Anträge auf Erlassung von Gesetzen und auf Fassung sonstiger Beschlüsse zu stellen sowie auf Ersuchen der Landesregierung zu Fragen der Landesverwaltung gutachtlichegutächtliche Äußerungen zu erstatten.
(5) Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist in jedem Fall durch LandtagsbeschlußLandtagsbeschluss festzulegen.
(6) Für Untersuchungsausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 55b.