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Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX(Wiener Brandschutz-NrnVerordnung – W-BrandSchV)
StF.: 389L0654 und 392L0057]LGBl. Nr. 23/1999
Änderung
LGBl. Nr. 23/1999, CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L0057
LGBl. Nr. 25/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX(Wiener Brandschutz-NrnVerordnung – W-BrandSchV)
StF.: 389L0654 und 392L0057]LGBl. Nr. 23/1999
Änderung
LGBl. Nr. 23/1999, CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L0057
LGBl. Nr. 25/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: