Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete (W-BrandSchV) Fundstelle

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999

Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX(Wiener Brandschutz-NrnVerordnung – W-BrandSchV)

StF.: 389L0654 und 392L0057]LGBl. Nr. 23/1999

Änderung

LGBl. Nr. 23/1999, CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L0057

LGBl. Nr. 25/2011

LGBl. Nr. 23/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 01.11.2011 bis 04.05.2016

Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX(Wiener Brandschutz-NrnVerordnung – W-BrandSchV)

StF.: 389L0654 und 392L0057]LGBl. Nr. 23/1999

Änderung

LGBl. Nr. 23/1999, CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L0057

LGBl. Nr. 25/2011

LGBl. Nr. 23/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

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