§ 2 W-VEXAT Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4, der §§ 2 bis 17 – § 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und 21 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012BGBl. II Nr. 186/2016, sowie deren Anhang nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1.

in § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT auf die betriebsfremden Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Personen, die nicht Bedienstete der Dienststelle sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Bedienstete anderer Dienststellen),

2.

in § 7 Abs. 5 VEXAT auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998),

3.

in § 10 Abs. 1 VEXAT auf die Art des Betriebes Bezug genommen wird, ist darunter die Aufgabenerfüllung der Dienststelle,

4.

in § 14 Abs. 4 Z 3 lit. b VEXAT auf die betrieblichen Möglichkeiten Bezug genommen wird, sind darunter die dienststellenspezifischen Möglichkeiten, und

5.

in § 21 Abs. 4 VEXAT auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide

zu verstehen.

(4) Soweit in § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 23 und 3a sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 2 Z 10, 10, 12, 12 Abs. 5, 34 Abs. 23 und 3a sowie 40 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 01.04.2013 bis 04.05.2016

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4, der §§ 2 bis 17 – § 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und 21 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012BGBl. II Nr. 186/2016, sowie deren Anhang nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1.

in § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT auf die betriebsfremden Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Personen, die nicht Bedienstete der Dienststelle sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Bedienstete anderer Dienststellen),

2.

in § 7 Abs. 5 VEXAT auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998),

3.

in § 10 Abs. 1 VEXAT auf die Art des Betriebes Bezug genommen wird, ist darunter die Aufgabenerfüllung der Dienststelle,

4.

in § 14 Abs. 4 Z 3 lit. b VEXAT auf die betrieblichen Möglichkeiten Bezug genommen wird, sind darunter die dienststellenspezifischen Möglichkeiten, und

5.

in § 21 Abs. 4 VEXAT auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide

zu verstehen.

(4) Soweit in § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 23 und 3a sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 2 Z 10, 10, 12, 12 Abs. 5, 34 Abs. 23 und 3a sowie 40 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

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