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Bedienstete (§ 2 Abs.Z 2 W-BedSchG 1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 WBedSchG 1998), wenn sie
1. | gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson) bereits ausgeübt haben und nicht von dieser Funktion aus dem Grunde der mangelnden fachlichen Qualifikation enthoben worden sind oder | |||||||||
2. | eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben | |||||||||
3. | eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert haben. |
Bedienstete (§ 2 Abs.Z 2 W-BedSchG 1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 WBedSchG 1998), wenn sie
1. | gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson) bereits ausgeübt haben und nicht von dieser Funktion aus dem Grunde der mangelnden fachlichen Qualifikation enthoben worden sind oder | |||||||||
2. | eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben | |||||||||
3. | eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert haben. |