§ 45 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.1984 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Kann eine Abstimmung oder Wahl wegen BeschlußunfähigkeitBeschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so hat der Präsident die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen.

(2) Zu einem BeschlußBeschluss ist abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die einfacheunbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Zu einer Wahl ist, abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die absoluteunbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt beim ersten Wahlgang eine absoluteunbedingte Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine absoluteunbedingte Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen. Dieser Wahlgang hat sich auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme., die beim dritten Wahlgang auf eine andere Person entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten insoweit nicht, als in dieser Geschäftsordnung, in der Landesverfassung oder in der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

Stand vor dem 05.11.1984

In Kraft vom 01.05.1973 bis 05.11.1984

(1) Der Landtag ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Kann eine Abstimmung oder Wahl wegen BeschlußunfähigkeitBeschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so hat der Präsident die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen.

(2) Zu einem BeschlußBeschluss ist abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die einfacheunbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Zu einer Wahl ist, abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die absoluteunbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt beim ersten Wahlgang eine absoluteunbedingte Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine absoluteunbedingte Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen. Dieser Wahlgang hat sich auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme., die beim dritten Wahlgang auf eine andere Person entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten insoweit nicht, als in dieser Geschäftsordnung, in der Landesverfassung oder in der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

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