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(1) Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung weder bedürfen noch ungeachtet dessen zugewiesen werden, sind sofort, die übrigen Beratungsgegenstände nach AbschlußAbschluss der Vorberatung in zweite Lesung zu nehmen.
(2) Die zweite Lesung hat, wenn der Beratungsgegenstand aus mehreren Teilen besteht, aus der Generaldebatte (der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes) und der Spezialdebatte (den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage) zu bestehen.
(3) Wenn es der Landtag beschließt, können abweichend von Abs. 2 Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt werden, wenn der Landtag nichts anderes beschließt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung weder bedürfen noch ungeachtet dessen zugewiesen werden, sind sofort, die übrigen Beratungsgegenstände nach AbschlußAbschluss der Vorberatung in zweite Lesung zu nehmen.
(2) Die zweite Lesung hat, wenn der Beratungsgegenstand aus mehreren Teilen besteht, aus der Generaldebatte (der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes) und der Spezialdebatte (den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage) zu bestehen.
(3) Wenn es der Landtag beschließt, können abweichend von Abs. 2 Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt werden, wenn der Landtag nichts anderes beschließt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007