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Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)
StF.: LGBl. Nr. 03/1999
Änderung
LGBl. Nr. 03/1999, CELEX-Nr.: 389L0391
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62 Abs. 5 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - WBedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)
StF.: LGBl. Nr. 03/1999
Änderung
LGBl. Nr. 03/1999, CELEX-Nr.: 389L0391
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62 Abs. 5 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - WBedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: