§ 7 V-BSG

Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.1977 bis 31.12.9999

(1*) Wenn jemand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Förderung gewährt, hat er die Behörde von der rechtsgültigen Zusicherung derselben zu verständigen.

(2) Die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gelten ab dem Einlangen der Verständigung gemäß Absaufgehoben durch LGBl.Nr. 1 bei der Behörde. Sie enden nach Ablauf von 30 Jahren.20/1977

(3) Die Behörde hat den vorzeitigen Ablauf der im Abs. 2 bestimmten Frist auf Antrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu verfügen, wenn dieser die Erklärung desjenigen, der die Förderung gewährt hat, beibringt, daß die Förderung oder der Wert derselben zurückerstattet ist.

Stand vor dem 10.08.1977

In Kraft vom 25.08.1970 bis 10.08.1977

(1*) Wenn jemand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Förderung gewährt, hat er die Behörde von der rechtsgültigen Zusicherung derselben zu verständigen.

(2) Die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gelten ab dem Einlangen der Verständigung gemäß Absaufgehoben durch LGBl.Nr. 1 bei der Behörde. Sie enden nach Ablauf von 30 Jahren.20/1977

(3) Die Behörde hat den vorzeitigen Ablauf der im Abs. 2 bestimmten Frist auf Antrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu verfügen, wenn dieser die Erklärung desjenigen, der die Förderung gewährt hat, beibringt, daß die Förderung oder der Wert derselben zurückerstattet ist.

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