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(1*) Wenn jemand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Förderung gewährt, hat er die Behörde von der rechtsgültigen Zusicherung derselben zu verständigen.
(2) Die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gelten ab dem Einlangen der Verständigung gemäß Absaufgehoben durch LGBl.Nr. 1 bei der Behörde. Sie enden nach Ablauf von 30 Jahren.20/1977
(1*) Wenn jemand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Förderung gewährt, hat er die Behörde von der rechtsgültigen Zusicherung derselben zu verständigen.
(2) Die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gelten ab dem Einlangen der Verständigung gemäß Absaufgehoben durch LGBl.Nr. 1 bei der Behörde. Sie enden nach Ablauf von 30 Jahren.20/1977