§ 50 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

(1) Über jede Landtagssitzung ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Teilnehmer (§ 33), die Beratungsgegenstände, alle zur Verhandlung gebrachten Anträge mit Benennung der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten. Sind Abgeordnete mehr als eine Stunde abwesend, so ist dies in der Verhandlungsschrift zu vermerken.

(2) Die Verhandlungsschrift ist während der nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen und am Schlusse derselben, wenn ein Einwand dagegen nicht erfolgt ist, vom Präsidenten für genehmigt zu erklären. Abschriften der Verhandlungsschrift sind den Obmännern der Landtagsklubs noch vor der Sitzung, in der die Verhandlungsschrift aufzulegen ist, zuzustellen.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er dieselben begründet findet, die Berichtigung vornimmt. Wenn der Präsident die geforderte Berichtigung verweigert, so hat hierüber auf Antrag des Abgeordneten, der die Berichtigung fordert, der Landtag zu beschließen. In diesem Falle ist die beanstandete Stelle der Verhandlungsschrift sowie die beantragte Änderung zur Verlesung zu bringen. Die Berichtigung ist der Verhandlungsschrift als Nachtrag beizusetzen.

(4) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten ein Bediensteter der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zu bestellen. Für vertrauliche Sitzungen kann vom Präsidenten im Einzelfall ein Abgeordneter zum Schriftführer bestimmt werden.

(5) Die Verhandlungsschriften stehen den Abgeordneten in der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zur Einsicht offen. Ob und in welcher Art Verhandlungsschriften zu veröffentlichen sind, beschließt der Landtag. Zu einem BeschlußBeschluss ist, wenn es sich um Verhandlungsschriften über vertrauliche Sitzungen handelt, eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 06.11.1984 bis 30.09.2007

(1) Über jede Landtagssitzung ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Teilnehmer (§ 33), die Beratungsgegenstände, alle zur Verhandlung gebrachten Anträge mit Benennung der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten. Sind Abgeordnete mehr als eine Stunde abwesend, so ist dies in der Verhandlungsschrift zu vermerken.

(2) Die Verhandlungsschrift ist während der nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen und am Schlusse derselben, wenn ein Einwand dagegen nicht erfolgt ist, vom Präsidenten für genehmigt zu erklären. Abschriften der Verhandlungsschrift sind den Obmännern der Landtagsklubs noch vor der Sitzung, in der die Verhandlungsschrift aufzulegen ist, zuzustellen.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er dieselben begründet findet, die Berichtigung vornimmt. Wenn der Präsident die geforderte Berichtigung verweigert, so hat hierüber auf Antrag des Abgeordneten, der die Berichtigung fordert, der Landtag zu beschließen. In diesem Falle ist die beanstandete Stelle der Verhandlungsschrift sowie die beantragte Änderung zur Verlesung zu bringen. Die Berichtigung ist der Verhandlungsschrift als Nachtrag beizusetzen.

(4) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten ein Bediensteter der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zu bestellen. Für vertrauliche Sitzungen kann vom Präsidenten im Einzelfall ein Abgeordneter zum Schriftführer bestimmt werden.

(5) Die Verhandlungsschriften stehen den Abgeordneten in der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zur Einsicht offen. Ob und in welcher Art Verhandlungsschriften zu veröffentlichen sind, beschließt der Landtag. Zu einem BeschlußBeschluss ist, wenn es sich um Verhandlungsschriften über vertrauliche Sitzungen handelt, eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

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