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(1) Die Aktuelle Stunde hat ein Thema von landespolitischer Bedeutung zu behandeln. Die Benennung des Themas der Aktuellen Stunde steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Es ist bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Landtagspräsidenten bekannt zu geben.
(2) Die Aktuelle Stunde darf die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Diese Zeit ist in gleicher Weise auf die Landtagsfraktionen sowie das zuständige Regierungsmitglied aufzuteilen, jedoch mit der Ausnahme, dass der das Thema bestimmenden Fraktion doppelt soviel Redezeit wie einer anderen Landtagsfraktion zur Verfügung steht. Andere Regierungsmitglieder können sich zu Lasten der Redezeit der Landtagsfraktion, von der sie zur Wahl vorgeschlagen wurden, zu Wort melden.
(3) Die Reihenfolge der Landtagsfraktionen in der Benennung des Themas der Aktuellen Stunde wird vom Präsidenten nach Anhörung des erweiterten Präsidiums unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge der Behandlung der als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54 Abs. 4) für die gesamte Funktionsdauer des Landtags oder Teilen derselben festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
(1) Die Aktuelle Stunde hat ein Thema von landespolitischer Bedeutung zu behandeln. Die Benennung des Themas der Aktuellen Stunde steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Es ist bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Landtagspräsidenten bekannt zu geben.
(2) Die Aktuelle Stunde darf die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Diese Zeit ist in gleicher Weise auf die Landtagsfraktionen sowie das zuständige Regierungsmitglied aufzuteilen, jedoch mit der Ausnahme, dass der das Thema bestimmenden Fraktion doppelt soviel Redezeit wie einer anderen Landtagsfraktion zur Verfügung steht. Andere Regierungsmitglieder können sich zu Lasten der Redezeit der Landtagsfraktion, von der sie zur Wahl vorgeschlagen wurden, zu Wort melden.
(3) Die Reihenfolge der Landtagsfraktionen in der Benennung des Themas der Aktuellen Stunde wird vom Präsidenten nach Anhörung des erweiterten Präsidiums unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge der Behandlung der als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54 Abs. 4) für die gesamte Funktionsdauer des Landtags oder Teilen derselben festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007