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(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im VolksanwaltsausschußVolksanwaltsausschuss. Ebenso hat jede im Landtag vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im EuropaausschußEuropaausschuss.
(2) Jeder in einen AusschußAusschuss gewählte Abgeordnete ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen und an den Sitzungen teilzunehmen. Wer jedoch bereits Mitglied von zwei Ausschüssen ist, kann eine weitere Wahl in einen AusschußAusschuss ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft in einem AusschußAusschuss verliert, wer
a) | aus dem Landtag oder aus der Landtagsfraktion, über deren Vorschlag er in den | |||||||||
b) | bei drei | |||||||||
c) | über eigenes Ersuchen vom Landtag der Mitgliedschaft enthoben wurde, | |||||||||
d) | karenziert wurde, jedoch nur für die Dauer der Karenzierung. |
(4) Der Präsident hat, nachdem er von einem Fall des Abs. 3 Kenntnis erlangt hat, unverzüglich eine Ergänzungswahl zu veranlassen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im VolksanwaltsausschußVolksanwaltsausschuss. Ebenso hat jede im Landtag vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im EuropaausschußEuropaausschuss.
(2) Jeder in einen AusschußAusschuss gewählte Abgeordnete ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen und an den Sitzungen teilzunehmen. Wer jedoch bereits Mitglied von zwei Ausschüssen ist, kann eine weitere Wahl in einen AusschußAusschuss ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft in einem AusschußAusschuss verliert, wer
a) | aus dem Landtag oder aus der Landtagsfraktion, über deren Vorschlag er in den | |||||||||
b) | bei drei | |||||||||
c) | über eigenes Ersuchen vom Landtag der Mitgliedschaft enthoben wurde, | |||||||||
d) | karenziert wurde, jedoch nur für die Dauer der Karenzierung. |
(4) Der Präsident hat, nachdem er von einem Fall des Abs. 3 Kenntnis erlangt hat, unverzüglich eine Ergänzungswahl zu veranlassen.