§ 13 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Erledigung von inhaltlich und organisatorisch komplexen Aufgaben von besonderer Bedeutung kann, wenn dies zweckdienlich ist, durch Projektarbeit unterstützt werden§ 13 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe durch Projektarbeit unterstützt werden soll, obliegt

a)

bei abteilungs- oder dienststelleninternen Projekten dem Abteilungsvorstand bzw. Dienststellenleiter und

b)

bei abteilungs- oder dienststellenübergreifenden Projekten

1.

den Abteilungsvorständen bzw. den Dienststellenleitern im Einvernehmen nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung und des Landesamtsdirektors,

2.

dem Landesamtsdirektor nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung,

3.

dem zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Landesamtsdirektors,

4.

den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen nach Anhörung des Landesamtsdirektors,

5.

dem Landeshauptmann nach Anhörung des Landesamtsdirektors,

6.

der Landesregierung als Kollegialorgan.

(3) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über Organisation und Ablauf von Projektarbeit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Die Erledigung von inhaltlich und organisatorisch komplexen Aufgaben von besonderer Bedeutung kann, wenn dies zweckdienlich ist, durch Projektarbeit unterstützt werden§ 13 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe durch Projektarbeit unterstützt werden soll, obliegt

a)

bei abteilungs- oder dienststelleninternen Projekten dem Abteilungsvorstand bzw. Dienststellenleiter und

b)

bei abteilungs- oder dienststellenübergreifenden Projekten

1.

den Abteilungsvorständen bzw. den Dienststellenleitern im Einvernehmen nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung und des Landesamtsdirektors,

2.

dem Landesamtsdirektor nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung,

3.

dem zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Landesamtsdirektors,

4.

den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen nach Anhörung des Landesamtsdirektors,

5.

dem Landeshauptmann nach Anhörung des Landesamtsdirektors,

6.

der Landesregierung als Kollegialorgan.

(3) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über Organisation und Ablauf von Projektarbeit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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