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(1) Gehört ein Beratungsgegenstand zum Wirkungsbereich verschiedener Ausschüsse, so kann er diesen Ausschüssen zur Vorberatung in gemeinsamer Sitzung zugewiesen werden. Für gemeinsame Sitzungen verschiedener Ausschüsse gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die für Ausschüsse getroffenen Bestimmungen.
(2) Die Funktionen des Obmannes kommen dem Obmann jenes Ausschusses zu, der in der Reihe der mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse an erster Stelle genannt ist. Zur Stellvertretung des Obmannes ist der Obmann des in dieser Reihe an zweiter Stelle genannten Ausschusses berufen.
(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Obmännern aller mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
(4) Für die Berichterstattung in der Sitzung des Landtages ist ein gemeinsamer Berichterstatter von allen mit der gemeinsamen Beratung betrauten Ausschüssen zu wählen. Kommt eine solche einvernehmliche Wahl nicht zustande, so obliegt die Wahl des Berichterstatters jenem AusschußAusschuss, der in der Reihe der mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse an erster Stelle genannt ist. Das Ergebnis der Beratungen ist in einem gemeinsamen Bericht zusammenzufassen.
(5) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines jeden mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Gehört ein Beratungsgegenstand zum Wirkungsbereich verschiedener Ausschüsse, so kann er diesen Ausschüssen zur Vorberatung in gemeinsamer Sitzung zugewiesen werden. Für gemeinsame Sitzungen verschiedener Ausschüsse gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die für Ausschüsse getroffenen Bestimmungen.
(2) Die Funktionen des Obmannes kommen dem Obmann jenes Ausschusses zu, der in der Reihe der mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse an erster Stelle genannt ist. Zur Stellvertretung des Obmannes ist der Obmann des in dieser Reihe an zweiter Stelle genannten Ausschusses berufen.
(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Obmännern aller mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
(4) Für die Berichterstattung in der Sitzung des Landtages ist ein gemeinsamer Berichterstatter von allen mit der gemeinsamen Beratung betrauten Ausschüssen zu wählen. Kommt eine solche einvernehmliche Wahl nicht zustande, so obliegt die Wahl des Berichterstatters jenem AusschußAusschuss, der in der Reihe der mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse an erster Stelle genannt ist. Das Ergebnis der Beratungen ist in einem gemeinsamen Bericht zusammenzufassen.
(5) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines jeden mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007